Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständig tätiger Personal Trainer mit ausschließlicher Einzelkundenbetreuung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus.

2. In Anwendung der Maßstäbe des BSG (BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R = BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20) besteht daher keine Versicherungspflicht des Personal Trainers in der gesetzlichen Rentenversicherung gem § 2 S 1 Nr 1 SGB VI.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 wird aufgehoben, soweit die Beklagte der Klage nicht bereits durch den Bescheid vom 13.04.2017 abgeholfen hat.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren, die der Kläger in Gänze zu tragen hat.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als Personal Trainer im ersten Halbjahr 2015.

Der Kläger stellte im Februar 2016 einen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) C., nachdem er mit notariellem Vertrag vom 22.12.2015 eine Gesellschaft gegründet hatte, die D. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zum 01.01.2016 wurde. In seinem Antrag gab er zugleich an, im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2015 bereits selbstständig tätig gewesen zu sein im Bereich “Personaltraining, Fitness-Trainer„. Zuvor war er nach eigenen Angaben in diesem Bereich bis 30.06.2013 abhängig beschäftigt gewesen.

Die DRV C. stellte mit Bescheid vom 24.02.2016 gegenüber dem Kläger fest, dass dessen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der D. GmbH seit dem 01.01.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und daher in dieser Tätigkeit auch keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Im April 2016 gab die DRV C. dann die Akten zuständigkeitshalber an die Beklagte ab zur Prüfung, ob die vorherige selbstständige Tätigkeit des Klägers der Versicherungspflicht nach § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege. Die Beklagte versuchte daraufhin erfolglos, für diese Prüfung Angaben des Klägers zu erhalten. Eine Gewerberegisterauskunft der A-Stadt ergab, dass der Kläger zum 01.07.2013 ein Gewerbe angemeldet hatte betreffend die Tätigkeit “Personaltraining, Fitness-Trainer„. Der Betriebsprüfdienst der Beklagten teilte zudem mit, dass der Kläger im Jahre 2014 für zwei Monate einen Auszubildenden beschäftigt hatte, dessen Verdienst aber unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze für Auszubildende lag, und dass der Kläger seit dem 01.07.2015 eine Arbeitnehmerin beschäftigt.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 22.08.2016 fest, dass der Kläger ab 01.07.2013 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 01.07.2013 habe er den halben Regelbeitrag zu zahlen (2013: 254,68 Euro, 2014: 261,29 Euro, 1. Halbjahr 2015: 265,07 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 08.09.2016 stellte die Beklagte ferner fest, dass ab dem 01.07.2015 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehe, da der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit seit dem 01.07.2015 regelmäßig mindestens einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.

Am 21.09.2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 22.08.2016 Widerspruch, den er im November 2016 damit begründete, dass seine Tätigkeit nicht mit der eines Lehrers vergleichbar sei, da er ausschließlich als Personal Trainer tätig gewesen sei und noch tätig sei und somit die durchgeführte Einzelberatung von Kunden nicht mit einer Lehrtätigkeit vergleichbar sei. Vielmehr stehe im Rahmen des Personaltrainings die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen des Kunden im Vordergrund. Hierzu verwies der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.04.2015 (Az. B 5 RE 23/14 R, juris).

Die Beklagte analysierte daraufhin den Internetauftritt der D. GmbH, erläuterte dem Kläger dann mit Schreiben vom 05.12.2016 ausführlich die Voraussetzungen für die Annahme einer Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und bat um ausführliche Beschreibung seiner Tätigkeiten. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen beinhalte die Tätigkeit des Klägers Fitness, Präventionstraining, Physiotraining und Massagen sowie den Betrieb eines eigenen Fitnessstudios. Auch aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag gehe das Betreiben eines Freizeit-, Fitness- und Sportstudios hervor. Hier sei nicht von der ausschließlichen Tätigkeit als Personal Trainer auszugehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dazu mit Schreiben vom 22.12.2016 mit, dass der Kläger keine Tätigkeit als selbstständiger Lehrer ausübe. Er sei ausschließlich als...

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