Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnt eine 63 qm Wohnung in der C-straße in L. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrug zwischen dem 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 monatlich 442,00 Euro.

Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über eine Gastherme. Die Abrechnungen des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die SF AG erfolgte unmittelbar mit der Klägerin. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich im streitigen Zeitraum auf 142,00 Euro monatlich, davon entfielen 75,00 Euro monatlich auf Erdgas.

Mit Bescheid vom 05.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 880,00 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 446,00 Euro sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 442,00 Euro (254,00 Euro Grundmiete, 79,00 Euro Heizkosten und 109,00 Euro Betriebskosten).

Dagegen erhob die Klägerin am 08.03.2021 Widerspruch. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht korrekt übernommen worden. Mehrbedarfe für Strom in Höhe der Abschläge der SF AG sowie Telefon und Internet in Höhe von monatlich 30 EUR sei nicht berücksichtigt worden. Auch habe der Beklagte keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.04.2021 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ihr stünden für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berücksichtigt. Auch bestehe ein Anspruch der Klägerin auf einen Mehrbedarf für Strom, Internet, Telefon und kostenaufwendige Ernährung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2021 - 28.02.2022 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Der Beklagte verweist zur Begründung des Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten beschwert, da der Bescheid vom 05.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 rechtmäßig ist. Der Klägerin steht für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 gegen den Beklagten kein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, also von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligt wird.

Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L und damit in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die 1961 geborene Klägerin erfüllt die gesetzlichen Altersvorgaben für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie ist tatsächlich und rechtlich erwerbsfähig. Mangels Erwerbseinkommens oder Vermögens war die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II.

Damit steht der Klägerin zunächst ein Anspruch auf den Regelbedarfssatz für Alleinstehende nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II zu. Dieser belief sich im Jahr 2021 auf 446,00 Euro, was der Beklagte auch zutreffend berücksichtigte.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Höhe des Regelbedarfs sei wegen der stetig steigenden Kosten nicht korrekt berechnet und viel zu niedrig, folgt die Kammer diesem Vortrag nicht.

Nach Ansicht der Kammer sind die Regelbedarfssätze durch den Gesetzgeber zutreffend ermittelt worden. Verfass...

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