Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.6.2022 hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG statthaft.

Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Keine aufschiebende Wirkung haben insbesondere Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse, mit denen von hauptberuflich Selbständigen aufgrund einer freiwilligen Versicherung Beiträge gefordert oder nachgefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 - L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 31).

Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin über den Widerspruch bereits mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2022 entschieden hat. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides begrenzt; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen, sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist (näher dazu: Keller, in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86a Rn 11).

b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.6.2022 ist jedoch in der Sache unbegründet.

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36). Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36). Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36 m.w.N.). Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36).

Die Kammer hat weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (dazu aa) noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte (dazu bb).

aa) § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 37). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 - L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 37 mwN).

Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller angefochtenen Bescheids. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragserhebung auf die vom Antragsteller bezogenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit unterliegen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken.

D...

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