Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht. Kapitalzahlungen aus einer Pensionszusage. Gesellschafter. und Inhaberstellung des Versicherten. Versorgungsbezug

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer ist wegen des betrieblichen Bezugs und der einer Rente vergleichbaren Einkommensersatzfunktion ein Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB 5. Dies gilt auch, wenn die Pensionszusage nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern auf der Gesellschafter- und Inhaberstellung des Versicherten beruhte, weil die Motive für die Pensionszusage unerheblich sind.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beitragserhebung auf die kapitalisierte Auszahlung von Versicherungsleistungen und einer Pension.

Der am ... 1945 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Dezember 2008 als Rentner bei der Antragsgegnerin krankenversichert und bei der Pflegekasse, die bei der Antragsgegnerin eingerichtet wurde, pflegeversichert.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die P. Lebensversicherungs-AG der Antragsgegnerin die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 34.166,61 EUR zum 1. Januar 2010 an den Antragsteller mit. Darauf erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 einen monatlichen Beitrag ab 1. Januar 2010 in Höhe von 48,68 EUR (42,42 EUR für die Krankenversicherung und 6,26 EUR für die Pflegeversicherung), da die Kapitalleistung als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. Der Beitragsberechnung liege ein monatlicher Ausgangswert von 1/120 des Gesamtbetrages für die Dauer von zehn Jahren zu Grunde. Der Bescheid ergehe in Bezug auf den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der bei der Antragsgegnerin eingerichteten Pflegekasse.

Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Antragstellers, die W. D. S. GmbH, der Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller mit der Gehaltsrechnung für Februar 2010 eine betriebliche Pension in Höhe von 137.333,00 EUR als Kapitalabfindung ausgezahlt werde und fügte eine entsprechende Berechnung der GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH bei.

Mit Bescheid vom 15. April 2010 setzte die Antragsgegnerin hieraus einen ab 1. März 2010 zu zahlenden Beitrag in Höhe von 192,84 EUR (170,52 EUR für die Krankenversicherung und 22,32 EUR im Namen der Pflegekasse für die Pflegeversicherung) fest.

Dagegen legte der Antragsteller am 21. April 2004 Widerspruch ein und beantragte die Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Ohne Klärung der Hauptsache stelle die Beitragspflicht für ihn eine unzumutbare Härte und Unbilligkeit dar, denn seit Februar 2010 zahle er bereits einen monatlichen Beitrag von 48,68 EUR und könne nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Es handele sich nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, da Widerspruch und Klage bei Entscheidungen über Versicherung und Beitragspflichten keine aufschiebende Wirkung hätten. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides oder dass die Vollziehung für den Beitragspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beständen nicht und eine unbillige Härte sei nicht geltend gemacht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. April 2010 zurück, da dieser als Rentner der Krankenversicherungspflicht unterliege und neben der Rente auch einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht unterlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der gesamte Zahlbetrag der Kapitalleistung für die Beitragserhebung maßgebend. Es sei nicht danach zu unterscheiden, ob die Anteile während eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dem Ausscheiden eingezahlt worden seien und wer sie finanziert habe. Die Erhebung von Beiträgen aus Kapitalleistungen einer betrieblichen Direktversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden, könne dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entsprochen werden. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der bei der Antragsgegnerin geführten Pflegekasse, soweit er Beiträge zur Pflegeversicherung betreffe.

Dagegen hat der Antragsteller am 24. September 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und hierzu vorgetragen, es hand...

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