Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Ereignis vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.

Die 1959 geborene Klägerin arbeitet als Steuerassistentin im Mitgliedsunternehmen der Beklagten (mit Inhaber zehn Personen). Am 11.07.2015 (Samstag), um 22:30 Uhr fiel die Klägerin beim Ausklang der Bierwanderung C-Stadt hin, stützte sich mit der linken Hand ab und zog sich hierbei eine distale Radiusfraktur links zu. Für sechs Wochen war die Klägerin arbeitsunfähig.

Nach Eingang der Unfallanzeige vom 13.07.2015 ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt.

In der Unfallanzeige war als Arbeitszeit am 11.07.2015 angegeben: 16 Uhr bis 23:55 Uhr. Die Klägerin gab an, dass sechs Wochen vor der Wanderung im Team Meeting die Wanderung angekündigt wurde. Der Inhaber hätte den Beginn auf 16:30 Uhr mit offenem Ende festgesetzt. Die gesamte Abteilung Lohn/Verwaltung sollte daran teilnehmen. Drei Mitarbeiter nahmen an der Veranstaltung teil, ebenso vorher an der Zusammenkunft. Es sollten 20 km gewandert werden mit gemeinsamem Ausklang. Die Veranstaltung sollte der Teambildung dienen und die Kosten wurden vom Unternehmen getragen.

Mit Bescheid vom 27.08.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 11.07.2015 abgelehnt wird. Es habe sich um eine interne Veranstaltung der Abteilung gehandelt. Ort und Zeit seien ohne Vorgabe des Unternehmers festgelegt worden. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich um eine private Veranstaltung der Mitarbeiter der Abteilung gehandelt.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015 zurück. Es sei nicht ausreichend, dass nur eine ausgewählte Gruppe an der Veranstaltung teilgenommen habe. Die Wanderung sei nicht unternehmensbezogen organisiert und durchgeführt worden. Vielmehr sei die Wanderung durch den TSV C-Stadt veranstaltet worden. Das Tragen der Poloshirts des Betriebes genüge nicht, um die unfallbringende Wanderung der versicherten Tätigkeit gleichzustellen und eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Am 21.12.2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Unfall vom 11.07.2015 um einen Arbeitsunfall handele. Die Klägerin habe am 11.07.2015 an einer betrieblich angeordneten Wanderung teilgenommen, die die Mitarbeiter der Lohnabrechnungsabteilung durchführten. Die Lohnbuchhaltung der Steuerfachanwaltskanzlei bestehe aus drei Mitarbeitern (Klägerin, C.C. und D.D.), fachlich geleitet durch den Prozessbevollmächtigten. Daneben gebe es noch die Finanzbuchhaltungsabteilung, besetzt durch E.E., F.F., G.B. und H.H. Die Jahresabschluss- und Steuerberatungsabteilung sei besetzt durch H.H., K.K. und L.L.. Jede Abteilung agiere für sich unter der ständigen Aufsicht des Prozessbevollmächtigten. So erkläre sich, dass nur drei Mitarbeiter der klar abgegrenzten Lohnbuchhaltungsabteilung an der Bierwanderung teilgenommen haben.

In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werden drei wesentliche Einheiten geführt. Für diese betrieblichen Einheiten spiele es keine Rolle, dass diese klein seien. Entscheidend sei, dass es klar abgrenzbare Betriebsbereiche gebe.

Die Klägerin sei auf einer Bodenunebenheit ausgerutscht und hingefallen. Die Betriebsveranstaltung sei sechs Wochen vorher durch den Betriebsinhaber festgelegt worden. Ort und Zeit seien insoweit bestimmt worden, als dass die Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Bierwanderung des TSV C-Stadt verpflichtet worden seien. Die Mitarbeiter seien zum Tragen der betrieblichen Poloshirts verpflichtet worden. In der Lohnabrechnungsabteilung seien drei Personen beschäftigt. Der Inhaber sei wegen einer Fachanwaltsfortbildung nicht bei der Veranstaltung zugegen gewesen. Dafür habe die Head of Wages, Frau C.C., die Betriebsveranstaltung geleitet. Die Veranstaltung habe auch anderen Betriebsangehörigen offen gestanden. Der Unternehmer habe die Veranstaltung finanziert. Im Rahmen dieser unternehmerischen Vorgaben hätten die teilnehmenden Mitarbeiter nur die Uhrzeit für den Beginn und das Ende festlegen dürfen. Die Veranstaltung habe dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern zu fördern. Die Klägerin habe sich beim Ausklang der Gemeinschaftsveranstaltung auf dem Heimweg verletzt.

Die Bierwanderung sei zur Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten der Lohnabteilung sowie den Beschäftigten untereinander gedient. Der Inhaber der Kanzlei habe dazu eingeladen. Die Einladung habe der kompletten Einheit offen gestanden und die Unternehmensleitung habe diese zumindest gefördert und gebilligt. Speis...

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