Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wann die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Eintritts der Versicherungsfreiheit bei Vollendung des „Lebensjahres“ für den Anspruch auf Regelaltersrente geendet hat.

Die 1955 geborene Klägerin ist selbstständige Rechtsanwältin.

Sie war ab 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Dementsprechend wurden Beiträge festgesetzt, zuletzt ab 1. Januar 2020 i.H.v. 76,44 € monatlich/ 917,29 € jährlich mit Änderungsbescheid vom 25. November 2019, ab 1. Januar 2021 i.H.v. 78,96 € monatlich/ 947,52 € jährlich mit Änderungsbescheid v. 24. November 2020, ab 1. Januar 2022 in gleicher Höhe mit Änderungsbescheid vom 22. November 2021.

Am 21. Dezember 2021 erhob die Klägerin mit zwei Schreiben Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2020 und den Änderungsbescheid vom 22. November 2021. Sie habe am XX. Dezember 2020 das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb das Versicherungsverhältnis bereits im Dezember 2020 geendet habe. Bezüglich des Änderungsbescheids vom 24. November 2020 stellte sie zudem vorsorglich einen Antrag auf Überprüfung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2022 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2020 wegen Fristversäumnis als unzulässig.

Den Änderungsbescheid vom 22. November 2021 hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 2. Februar 2022 auf und führte aus, dass die im Verfahren entstandenen Kosten erstattet würden.

Am 2. Februar 2022 erging zudem ein Rücknahmebescheid, wonach der Bescheid vom „24. November 2010“ zurückgenommen werde.

Mit Bescheid vom 17. März 2022 hob die Beklagte die Zulassung zur freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2021 auf. Es bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ab 1. Oktober 2021 überzahlten Beiträge. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 236,92 € aus.

Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch. Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sei bereits ab dem 1. Januar 2021 aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Erstattung der weiteren für das Jahr 2021 gezahlten Beiträge i.H.v. 710,64 €. Zudem sei der Abhilfebescheid vom 2. Februar 2022 abzuändern, da dieser sich auf einen Bescheid aus dem Jahr 2010 beziehe.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. Februar 2022 und vom 17. März 2022 mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2022 als unbegründet zurück. Soweit mit Bescheid vom 2. Februar 2022 ein Bescheid aus dem Jahr 2010 zurückgenommen worden sei, werde dies berichtigt. Zurückgenommen werde der Bescheid vom „24.11.2020“. Das Versicherungspflichtverhältnis der Klägerin habe wegen der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters am 30. September 2021 (65 Jahre und neun Monate) geendet, nicht zuvor.

Hiergegen hat die Klägerin am 16. Mai 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Die Klägerin verweist darauf, dass sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt zum 1. Januar 2021 erreicht habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 24.11.20 (Änderungsbescheid), vom 02.02.22 (Rücknahme Änderungsbescheid vom 24.11.20) und vom 17.03.22 (Aufhebungsbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.22 aufzuheben und abzuändern;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den weiteren Beitrag in Höhe von 710,64 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen in den Bescheiden und Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es bedarf keiner Verpflichtung der Beklagten nach § 54 Abs. 1 SGG, durch Verwaltungsakte das Ende der Versicherungspflicht festzustellen, da kein Fall des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorliegt. Spiegelbildlich zur antragsabhängigen Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III, die bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt (vgl. BSG Urt. v. 03.06.2009 - B 12 AL 1/08 R), endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 5 SGB III kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt feststellt (vgl. BSG Urt. v. 30.03.2011 - B 12 AL 2/09 R; Urt. v. 04.12.2014 - B 5 AL 2/14 R).

Das Gericht legt den Klageantrag entsprechend § 123 SGG dahingehend aus, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie ab 1. Januar 2021 nicht mehr der Versicherung auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Einer Auslegung steht insbesondere nicht die eige...

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