Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung bei bereits zuvor festgestellter Unangemessenheit von Unterkunftskosten in einem früheren Bewilligungszeitraum

 

Orientierungssatz

1. Wurden einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende durch bestandskräftigen Leistungsbescheid die Kosten der Unterkunft nicht in tatsächlicher Höhe sondern nur bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze bewilligt, bedarf es in späteren Bewilligungszeiträumen bei Anpassungen der Leistungen nicht der erneuten Durchführung eines Kostensenkungs-Aufforderungsverfahren.

2. Einzelfall zur Bewertung der Wirksamkeit eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheits-Obergrenze der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Wirksamkeit eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels als schlüssiges Konzept bejaht).

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1953 geborene Kläger bezieht seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Streitig ist, ob dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.

Laut Mietvertrag bewohnt der Kläger seit 01.08.1994 eine 3-Zimmerwohnung in A-Stadt. Die Miete betrug zum Abschlusszeitpunkt des Mietvertrages für die Wohnung 940 DM plus Garage 50 DM plus Betriebskostenvorschuss 140 DM plus Heizkostenvorschuss 40 DM - Gesamt 1.170 DM. Ab dem 01.01.2003 beträgt die Miete für die Wohnung 522,60 EUR gegenüber bisher 480,61 EUR. Die Miete für die Garage erhöhte sich auf 30 EUR. Die Heizkostenvorauszahlung wurde auf 35 EUR erhöht, die Nebenkostenvorauszahlung auf 90 EUR. Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.

Am 05.09.2005 wurde der Kläger zur Kostensenkung aufgefordert. Er erklärte ausdrücklich, dass er bereit sei, seine Unterkunftskosten auf die Höhe des Angemessenen zu senken. Dies schließe auch die Bereitschaft umzuziehen ein. Mit Bescheid vom 07.03.2006 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 bewilligt. Ab 01.04.2006 wurden die Kosten für die Wohnung nur noch in Höhe der Angemessenheitsgrenze (335,64 EUR pro Monat) übernommen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm ein Umzug derzeit nicht zumutbar. Grundsätzlich sei er jedoch bereit, die Wohnung zu wechseln. Laut Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 10.11.2004 ist der Kläger zu 70 % schwerbehindert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006 wurde der Widerspruch wegen Absenkung der Kosten der Unterkunft als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.2006, Aktenzeichen S 1 AS 459/06).

Mit Bescheid vom 26.09.2008 wurden die monatlichen Kosten der Unterkunft auf 301,64 EUR zuzüglich Heizkosten, mit Bescheid vom 19.03.2009 auf 335,40 EUR zuzüglich Heizkosten aufgrund neuer angemessener Obergrenzen angepasst. Der Kläger erhob gegen alle Bewilligungsbescheide bis zum 18.09.2013 keinen Widerspruch.

Am 16.01.2014 bestellte sich der Klägerbevollmächtigte und stellte den Antrag, alle Bescheide hinsichtlich der Leistungszeiträume seit 01.01.2013 gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen und erneut zu bescheiden. Gerügt würden zum einen die gewährten Kosten der Unterkunft (KdU), zum anderen der fehlende Mehrbedarf wegen Behinderung. Die Kosten der Unterkunft würden bis zum 31.10.2013 nach der geltenden Angemessenheitsgrenze des Beklagten erbracht. Bis zum 31.10.2013 habe jedoch keine rechtmäßige Angemessenheitsgrenze bestanden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöhte Wert gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu gewähren sei. Ab dem 01.11.2013 sei jedenfalls die nunmehr geltende Angemessenheitsgrenze zu gewähren. Diese werde jedoch ebenfalls nicht für zutreffend erachtet, so dass auch hier Kosten der Unterkunft in Höhe des um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöhten Werts gemäß § 12 WoGG zu gewähren seien. Des Weiteren werde ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 24.01.2014 gewährte der Beklagte für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2014 insgesamt 1.741,25 EUR wegen Mehrbedarf. Für die Zeit ab dem 01.01.2013 bis 31.10.2013 wurde ein Betrag in Höhe von monatlich 394 EUR als Kosten der Unterkunft anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte der Beklagte als Bedarf für Unterkunft und Heizung ab 01.11.2013 bis 31.03.2014 380,80 EUR.

Für die Zeit ab dem 01.11.2013 existiere ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Kosten der Unterkunft seitens ...

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