Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF"

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" hat u. a. der mit einem GdB von 80 anerkannte Schwerbehinderte, der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.

2. Entscheidend ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gfs. mit technischen Mitteln, wie z. B. mit einem Rollstuhl und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Erforderlich ist, dass er ständig, d. h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Er muss damit praktisch völlig von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden sein.

3. Ein Härtefall zur Anerkennung des Merkzeichens "RF" kann nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eines Bundeslandes bei einem GdB von weniger als 80 dann gegeben sein, wenn die betroffene Person aus psychischen Gründen ständig nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie über den in der öffentlichen Sitzung vom 00.00.0000 geschlossenen Teilvergleich hinausgeht.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 3/7.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt zuletzt die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Ermäßigung von der Rundfunkgebühr).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 00.00.0000 erstmals beim Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF". Bereits seit diesem Zeitpunkt steht er in fortlaufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Zur Begründung seines Antrages führte er Kniebeschwerden, Hustenattacken, Schwindel und Depressionen an und legte Arztbriefe des Chirurgen Dr. K., des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. N. des Allgemeinmediziners Dr. U., des Facharztes für Neurologie Dr. W. der Unfallchirurgie des Städtischen Krankenhauses Heinsberg, des Pathologen Dr. H., des Radiologen Dr. T. sowie eine medizinische Auskunft des praktischen Arztes Dr. I. für das Versorgungsamt Aachen aus dem Jahr 1980 vor.

Der Beklagte holte zunächst Befundberichte des Hals- Nasen-Ohren-Arztes Dr. N., des Chirurgen T. und des Allgemeinmediziners Dr. U. mit weiteren Arztbriefen ein. Nach Auswertung durch seinen medizinischen Dienst (Dr. N.) forderte der Beklagte ergänzend ein Sprachaudiogramm bei Dr. N. an und ließ durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. L. ein versorgungsärztliches Gutachten erstellen. Nach versorgungsärztlicher Bewertung einer Hörminderung beidseits mit einem Einzel-GdB von 30 sowie Funktionsstörungen der Psyche, der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen, jeweils mit einem Einzel-GdB von 10, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 einen Grad der Behinderung des Klägers von 30 fest.

Hiergegen legte der Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Sein Bevollmächtigter bat sogleich um eine rechtsmittelfähige Bescheidung, eine Begründung sei nicht beabsichtigt.

Insofern wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.

Mit seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" begehrt.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht jeweils einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L1. und des Facharztes für innere Medizin Herrn L2 eingeholt. Sodann hat das Gericht gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst den Arzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin, Sozialmedizin Dr. Q. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches dieser unter dem 00.00.0000 erstellt hat. Im Anschluss daran hat der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Prof. Dr. B. unter dem 11.09.2013 ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten im Rahmen der sozialgerichtlichen Amtsermittlung erstellt.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 schließlich einen Teilvergleich geschlossen, im Rahmen dessen der Kläger sein Begehr auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" hat fallen lassen und der Beklagte sich unter Änderung seines Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 bereit erklärt hat, bei dem Kläger ab dem 00.00.0000 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.

Der Kläger trägt über seinen Bevollmächtigen vor, zwar sei er mit Hörhilfen in einem Zwiegespräch verständigungsfähig, jedoch schwinde seine kommunikative Teilnahmefähigkeit bei Einwirken mehrerer Geräuschquellen. Er ist der Ansicht, dass diese Situation aber typisch für öffentliche Veranstaltungen sei. Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B...

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