Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens

 

Orientierungssatz

Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 7 S 1 AsylbLG iVm § 1a Abs 1 S 2 AsylbLG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstel-lerin vom 00.00.0000 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 und Aus-setzung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Kürzung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), konkret: die Einstellung der Zahlung des Taschengeldes von wöchentlich 31,73 EUR für maximal 6 Monate gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG.

Die Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste am 00.00.0000 nach Deutschland ein. Am selben Tag wurde sie in der Landeserstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen (LEÄ) in Bochum gem. § 22 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) regis-triert und in die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Köln weitergeleitet. Sie stellte am 00.00.0000 formlos und am 00.00.0000 förmlich einen Asylantrag. Am 00.00.0000 wurde sie in die Zentrale Unterbringungseinrichtung in E (ZUE E) des Landes Nordrhein-Westfalen verteilt. In den Aufnahmeeinrichtungen im Regierungsbezirk L erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich Leistungen gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG (notwendiger Bedarf) in Form von Sachleistungen. Zu den Sachleistungen zählen gem. § 3 Abs.1 AsylbLG Leis-tungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund-heitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Nur der notwendige persönliche Bedarf wird durch Geldleistungen (sog. Taschengeld) gedeckt. Die Bewohne-rinnen und Bewohner erhalten darüber hinaus bei Bedarf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, zu denen auch die Krankenbeförderung (per ÖPNV, Taxi oder RTW) zählt und grundsätzlich die Inanspruchnahme einer Hebamme zählen kann, auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 AsylbLG sowie auf Antrag und bei Bedarf sonstige Leis-tungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG, also z.B. Psychotherapiekosten. Bei den Aufnahmeeinrichtungen im Regierungsbezirk L handelt es sich um große Ge-meinschaftsunterkünfte, die z.T. bis zu 800 Personen beherbergen können. Die Gemein-schaftsunterkünfte sind möbliert und verfügen jeweils über eine eigene Mensa, in der dreimal täglich eine Mahlzeit ausgegeben wird und rund um die Uhr Getränke bereitste-hen, über eine Sanitätsstation, eine Kinderbetreuung, eine soziale Beratungsstelle, zu der auch eine asylrechtliche Verfahrensberatung zählt, sowie eine Kleiderkammer, in welcher überwiegend gebrauchte Kleidung (inkl. Schuhe) für alle Altersklassen (auch Säuglinge) angeboten wird. Intimwäsche erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner im neuen Zu-stand. Im Rahmen der Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Gesundheitspflege und Gebrauchs- sowie Verbrauchsgütern des Haushalts erhalten die Bewohnerinnen- und Be-wohner beispielsweise Verbandsmaterial, Pflaster, Haarbürsten, Nagelscheren (auch extra für Säuglinge), Waschlappen, Seife, Shampoo, Frauenhygieneartikel, Rasiercreme, Win-deln, Zahnpasta, Zahnbürsten, Bettwäsche, Handtücher, Kinderwagen und Kindersitze zur Nutzung während des Aufenthalts in der entsprechenden Aufnahmeeinrichtung. Alle ge-nannten Leistungen zählen zu den Grundleistungen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AsylbLG und werden als Sachleistungen erbracht. Nur die Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (sog. Taschengeld) werden grundsätzlich im Rahmen einer wöchent-lichen Barauszahlung als Geldleistung (Realakt) erbracht. Einen Leistungsbescheid erhal-ten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als un-zulässig ab. In der Begründung heißt es, nach den Erkenntnissen des BAMF aufgrund des Abgleichs der Personendaten mit der Visa-Datenbank lägen Anhaltspunkte für die Zustän-digkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Portugal hätten die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 00.00.0000 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gem. Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO erklärt. Zugleich mit der Ablehnung des Asylantrags ordnete das BAMF im Bescheid vom 00.00.0000 gem. § 34a Abs. 1 S. 1, 2. Alt. AsylG die Abschiebung nach Portugal wurde an. Dagegen hat die Antragstellerin am 00.00.0000 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (7 K 3042/19.A) erhoben. Durch Bescheid vom 00.00.0000 stellte die Antragsgegnerin - gestützt auf § 1a Abs. 7 As...

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