Begriff

Sehhilfen sind Brillen und Kontaktlinsen sowie vergrößernde Sehhilfen (z. B. Lupen) zur Verbesserung der Sehfähigkeit. Auch therapeutische Sehhilfen fallen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Lesehilfen (z. B. Bettlesegerät, Blattwendegerät) sind keine Sehhilfen, die zulasten der Krankenkasse abgegeben werden. Sie können als Hilfsmittel abgegeben werden. Der Anspruch auf Sehhilfen besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ohne Altersbegrenzung für Versicherte mit schwerer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit.

Die Krankenkassen können die Verordnung von Sehhilfen durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachten lassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Sehhilfen sind Hilfsmittel, deren Verordnungsfähigkeit in § 33 Abs. 2 bis 4 SGB V geregelt ist. Zur Versorgung mit Sehhilfen haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenversicherung im Gemeinsamen Rundschreiben vom 18.12.2007 zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln Stellung genommen. Der GKV-Spitzenverband hat eine "Empfehlung zur Umsetzung der Änderungen der Anspruchsgrundlage für Sehhilfen im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG)" vom 18.4.2017 veröffentlicht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert den Indikationsrahmen in der Richtlinie nach § 92 SGB V (HilfsM-RL: Abschn. B).

Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V listet verordnungsfähige Sehhilfen auf. Das Verzeichnis wird ständig fortgeschrieben und ist nicht abschließend.

Die Krankenkasse kann durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen, ob die Sehhilfe erforderlich ist (§ 275 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Das BSG hat über die Versorgung mit einer Kontaktlinse bei funktioneller Einäugigkeit entschieden (BSG, Urteil v. 23.6.2016, B 3 KR 21/15 R).

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