Wer in einem Strafverfahren als Zeuge geladen wird, ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Die Schweigepflicht kann aber Auswirkungen auf die Zeugnispflicht haben. So haben Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer anerkannten Beratungsstelle ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht. Es gilt für alles, was ihnen im Rahmen des Berufs anvertraut wurde. Zu beachten ist für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen aber das "relative Zeugnisverweigerungsrecht".

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