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Schweigepflicht

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Schweigepflicht wird meist als Synonym für den strafrechtlichen Tatbestand der "Verletzung von Privatgeheimnissen" verwendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verletzung von Privatgeheimnissen wird nach § 203 StGB unter Strafe gestellt. § 65 SGB VIII nimmt auf § 203 StGB Bezug.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19.7.1972 (BVerfG, Urteil v. 19.7.1972, 2 BvL 7/71) ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen verneint.

Es besteht aber ein "relatives Zeugnisverweigerungsrecht" aus § 35 Abs. 3 SGB I.[1]

[1] S. in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8.Aufl. 2021, § 61 Rz. 223.

1 Verletzung von Privatgeheimnissen

Im Rahmen ihrer Arbeit werden den Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe tagtäglich persönliche Daten (sog. Sozialdaten) anvertraut. So entsteht zwischen dem Hilfesuchenden und dem Beschäftigten ein Vertrauensverhältnis, das Grundlage für eine gelingende Hilfe ist. Dieses Vertrauensverhältnis schützt der Staat durch verschiedene Rechtsvorschriften, in deren Zentrum die strafbewehrte "Verletzung von Privatgeheimnissen" – kurz Schweigepflicht – steht.

In bestimmten Situationen müssen Menschen sich professionelle Hilfe holen und dazu intime private Details offenlegen. Nur dann können z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter ihre Hilfe wirksam leisten. Mit dem strafrechtlichen Tatbestand wird somit einerseits die Individualsphäre des Einzelnen geschützt. Es wird aber auch sichergestellt, dass bestimmte Berufe überhaupt sinnvoll ausgeübt werden können.

1.1 Berufsgruppen

Nur wer die geheimen Daten im Rahmen ("als") seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat, kann sich strafbar machen. Das Gesetz nennt die betroffenen Berufsgruppen[1]; dazu gehören u. a.

  • Ärzte,
  • Berufspsychologen,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendbera...

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