Schweigepflicht wird meist als Synonym für den strafrechtlichen Tatbestand der "Verletzung von Privatgeheimnissen" verwendet.
Sozialversicherung: Die Verletzung von Privatgeheimnissen wird nach § 203 StGB unter Strafe gestellt. Auf § 203 StGB verweist § 65 SGB VIII.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19.7.1972 (BVerfG, Urteil v. 19.7.1972, 2 BvL 7/71) ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen verneint.
Es besteht aber ein "relatives Zeugnisverweigerungsrecht" aus § 35 Abs. 3 SGB I.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen