Begriff

Schweigepflicht wird meist als Synonym für den strafrechtlichen Tatbestand der "Verletzung von Privatgeheimnissen" verwendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verletzung von Privatgeheimnissen wird nach § 203 StGB unter Strafe gestellt. Auf § 203 StGB verweist § 65 SGB VIII.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19.7.1972 (BVerfG, Urteil v. 19.7.1972, 2 BvL 7/71) ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen verneint.

Es besteht aber ein "relatives Zeugnisverweigerungsrecht" aus § 35 Abs. 3 SGB I.[1]

[1] S. in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8.Aufl. 2021, § 61 Rz. 223.

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