Seit dem 1.1.2009 sind Sofortmeldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen.

Die Sofortmeldepflicht gilt im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und in der Fleischwirtschaft.

Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben, d. h. der Prüfer muss noch am Tag der Beschäftigungsaufnahme auf die Meldung in der Betriebsprüfungsdatei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zugreifen können. Die Meldung erfolgt entweder über eine Eingabemaske oder über die EDV des Arbeitgebers.

Die Meldung hat den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme zu enthalten.

Zugriff auf die Daten haben die Prüfer der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Prüfer der Rentenversicherung sowie bei Unfallanzeigen die Berufsgenossenschaften.

Erfolgt keine Meldung, ist dies zum einen ein Verstoß gegen die Meldepflicht und zum anderen besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit. Der Meldepflichtverstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden und im Falle der Schwarzarbeit ist neben den sozialversicherungsrechtlichen Folgen mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Ferner besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz).[1] Dafür entfällt die Mitführungspflicht des SV-Ausweises. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht gilt in den o. g. Branchen.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Beschäftigten schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht der Personaldokumente aufzuklären und den Nachweis über diese Aufklärung zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen. Der Arbeitgeber trägt die Nachweispflicht.

Kommt der Arbeitgeber seiner Informations- und Nachweispflicht nicht nach, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 EUR verhängt werden.

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