Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen.[1] Dies gilt vor allem für während des Leistungsbezugs ausgeübte Erwerbstätigkeiten. Erfolgt diese Mitteilung nicht, kann es zur Überzahlung von Sozialleistungen kommen. In diesem Fall werden Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen.

Eine vergleichbare Verpflichtung trifft bereits den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung.[2] Er hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.[3]

In beiden Fallgestaltungen werden Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld belegt. Schon die bloße Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Geldbußen bis zu 300.000 EUR geahndet werden.[4]

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