Frauen haben bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch[1] einen Anspruch gegenüber dem Land, wenn

  • ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und
  • sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

Nach § 19 Abs. 2 SchKG ist einer Frau die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn

  • ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert seit 1.7.2023 die Einkommensgrenze von 1.383 EUR (vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 1.325 EUR) nicht übersteigen und
  • ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder
  • der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
 
Wichtig

Erhöhung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 328 EUR (vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 314 EUR) für jedes Kind, für das die Frau unterhaltspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder von ihr überwiegend unterhalten wird. Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, ist zu prüfen, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.

Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag von 328 EUR zusteht, 405 EUR (vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 388 EUR), so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 405 EUR (vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 388 EUR). Mit den Kosten der Unterkunft werden die laufenden Miet-, Neben-, Heiz-, Pensions- und Hotelkosten sowie Aufwendungen für Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dabei anfallende kostensenkende Leistungen (z. B. das Wohngeld, ein Wohnzuschuss des Arbeitgebers oder Einnahmen aus Untervermietung) sind abzuziehen.

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