rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsklage. Leistungsklage. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ausführung. Verwaltungsakt. schlichtes Verwaltungshandeln

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Sozialleistungsträger enthält keinen Verwaltungsakt, sondern ist schlichtes Verwaltungshandeln.

2. Die richtige Klageart gegen die Ausführung ist die Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG)

 

Normenkette

SGB I §§ 53-54; SGG § 54 Abs. 5

 

Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Entscheidung vom 07.04.2001; Aktenzeichen S 5 RJ 336/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. April 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die teilweise gepfändete Altersrente an seine Gläubiger ausgezahlt hat.

Der am … 1921 geborene Kläger bezieht Altersrente von der Beklagten. Die Rente betrug zum 1. November 1998 1.997,83 DM netto. Seine Gläubiger, die Anwälte L./… aus Itzehoe, erwirkten beim Amtsgericht P. am 23. September 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts P. vom 3. März 1998 (53 M 1931/98) wegen ihrer Forderung über insgesamt 761,80 DM (einschließlich Zinsen und Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen). Gepfändet wurde der Anspruch des Klägers auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen auf Rente gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ging der Beklagten am 19. Oktober 1998 zu. Auf Grund des Antrages des Klägers setzte das Amtsgericht P. mit Beschluss vom 19. November 1998 den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850 f. Zivilprozessordnung (ZPO) auf 1.665,50 DM fest. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde beschied das Landgericht Itzehoe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1998, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde eingestellt wird. Die sofortige Beschwerde des Klägers beschied das Landgericht I. sodann mit Beschluss vom 30. Dezember 1998 dahingehend, dass ein pfändungsfreier Betrag von 1.800,01 DM zu berücksichtigen sei. Mit einem weiteren Beschluss vom 19. April 1999 hob das Amtsgericht P. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als dort Kosten von 41,10 DM aufgeführt waren.

Am 30. November 1998 ging bei der Beklagten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P. vom 10. November 1998 (43 M 2185/98) auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfeststellungsbeschlusses vom 14. April 1998 ein. Dieser erging wegen Forderungen in Höhe von insgesamt 694,62 DM einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten. Gepfändet wurde auch hier der Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Auf entsprechenden Antrag des Klägers beschloss das Amtsgericht P. am 7. Dezember 1998, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die erhobene Erinnerung sowie einen vom Kläger in Aussicht gestellten Antrag gemäß § 850 ZPO in dem Verfahren 53 M 1931/98 einstweilen für die Dauer von 6 Monaten eingestellt wird. Mit weiterem Beschluss vom 21. April 1999 hob das Amtsgericht P. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als nur Vollstreckungskosten bis zu einer Höhe von 94,45 DM festzusetzen sind.

Ausgehend von dem seinerzeitigen Rentennettobetrag von 1.997,83 DM ermittelte die Beklagte nach der Anlage zu § 850 c ZPO einen pfändbaren Betrag bei Nichtbestehen einer weiteren Unterhaltspflicht in Höhe von 539,70 DM. Unter Berücksichtigung der wegen der o. g. Beschlüsse erfolgten Einmalzahlungen erhielt der Kläger zwischen November 1998 und Juli 1999 Rente in folgender Höhe: November 1998: 1.997,83 DM, Dezember 1998: 1.665,50 DM, Januar 1999: 1.997,83 DM, Februar 1999: 1.801,00 DM, März 1999: 1.801,00 DM, April 1999: 1.835,97 DM, Mai 1999: 1.997,83 DM, Juni 1999: 1.482,06 DM, Juli 1999: 2.026,88 DM. Seit August 1998 wird Rente in ungekürzter Höhe gezahlt.

Unter anderem mit Schreiben vom 3. November 1998 sowie 5. Mai 1999 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die monatliche Rentenzahlung in Ansehung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse um einen auszuzahlenden Betrag an die Rechtsanwälte gekürzt werde. Hiergegen legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Im Wesentlichen führte er aus, dass es sich bei der Abtrennung von Rente um Verwaltungsakte handele, weshalb jeweils ein Anhörungsverfahren gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durchzuführen sei. Die Beklagte habe auch bei der Abtrennung jeweils zu berücksichtigen, dass er nicht sozialhilfebedürftig werde. Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 23. Mai 1995 – 13 RJ 43/93–. Unter anderem mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 sowie 22. Dezember 1998 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie auf Grund der Pfändungs- und Ü...

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