Rz. 81

Bei Benutzung eines privaten motorbetriebenen Fahrzeugs i. S. der Straßenverkehrsordnung wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt (§ 73 Abs. 4 Satz 1). Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer gezahlt. Einzelheiten ergeben sich aus der Komm. zu Rz. 39 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge