Rz. 46

Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (Ausgabe 2019 mit redaktioneller Bearbeitung aus dem Jahr 2020), veröffentlicht im Internet auf der Homepage der BAR unter http://www.bar-frankfurt.de.

 

Rz. 47

Die Gewährung von Übergangsgeld zwischen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Da der Gesetzgeber nach wie vor für die vorliegende Konstellation keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, kann nun nicht (mehr) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt:

SG Hannover, Gerichtsbescheid v. 27.6.2013, S 64 R 1165/11.

Stufenweise Wiedereingliederung – Übersendung eines Wiedereingliederungsplans – Antrag auf sämtliche in Betracht kommenden Leistungen – Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung – kein Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld – Anspruch auf Fahrkostenerstattung als ergänzende Leistung:

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.5.2020, L 6 KR 100/15.

Zuständigkeit der Krankenkasse für Zahlung des Übergangsgeldes während einer stufenweiser Wiedereingliederung – 9-Wochen-Zeitraum zwischen Wiedereingliederungsmaßnahme und stationärer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung) – kein Erstattungsanspruch gegenüber Rentenversicherungsträger:

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 7.10.2015, L 2 R 349/15.

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