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Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch "während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V – "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" – i. d. F. v. 7.6.2021, BAnz AT 15.07.2021 B3).

Das Übergangsgeld ist gemäß § 71 Abs. 5 bei Vorliegen der Voraussetzungen über das Ende der (Haupt-)Leistung zur medizinischen Rehabilitation hinaus bis zum letzten Tag der stufenweisen Wiedereingliederung weiterzuzahlen. Das ist der Tag, bevor der Versicherte wieder vollschichtig beschäftigt bzw. selbständig tätig sein kann. Dauert eine stufenweise Wiedereingliederung nur bis zu einem Freitag und nimmt der Versicherte wegen des arbeitsfreien Wochenendes erst am kommenden Montag seine Arbeit im vollen Umfang wieder auf, endet die wiedereingliederungsbedingte Arbeitsunfähigkeit und damit die Zahlung des Übergangsgelds an dem Freitag.

Für die von der stufenweisen Wiedereingliederung umschlossenen arbeitsfreien Tage ist ebenfalls Übergangsgeld zu zahlen.

Das Übergangsgeld ist grundsätzlich auch für die Zeit einer kurzen Unterbrechung fortzuzahlen. Das gilt nicht nur bei arbeitsfreien Tagen (Wochenenden), sondern auch bei Unterbrechungen der Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen und bei betriebsbedingten Unterbrechungen (Betriebsferien, Kurzarbeit). Entscheidend ist, dass das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung – nämlich das Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit – weiterhin wahrscheinlich ist. Der Rentenversicherungsträger prüft in der Regel die verbleibende Wahrscheinlichkeit des Erreichens der vollen Leistungsfähigkeit, wenn die Unterbrechung zusammenhängend 7 Tage beträgt.

Die Zahlung von Übergangsgeld endet außerdem vorzeitig, wenn

  • der Versicherte vorzeitig seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit im vollen Umfang erbringen kann (erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherten bzw. seines Arztes),
  • der Versicherte für eine stufenweise Wiedereingliederung auf seinem Arbeitsplatz nicht (mehr) belastbar ist (Rückfall, neuer Herzinfarkt etc.) oder
  • ein Erfolg der stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des Stufenplanes nicht (mehr) zu erwarten ist (z. B. zu viele Unterbrechungstage) oder
  • die stufenweise Wiedereingliederung aus anderen Gründen beendet wird (Versicherter beantragt die Zahlung einer Altersrente und hält an einer Wiedereingliederung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr fest).

Bei der Beendigung der Zahlung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger sind die Verwaltungsvorschriften des SGB X zu beachten. Da die stufenweise Wiedereingliederung einen positiven Verwaltungsakt voraussetzt, kann dieser nur unter den Bedingungen des § 48 SGB X und dann auch erst nach Durchführung einer Anhörung i. S. d. § 24 SGB X verändert werden, sofern der bewilligende Verwaltungsakt nicht gemäß § 32 SGB X mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen war. Bei der Anhörung ist dem Rehabilitanden ausreichend Zeit für seine Rückmeldung zu lassen. Eine rückwirkende Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung ab dem ersten Fehltag ist deshalb – abgesehen von getroffenen Nebenbestimmungen im gerade erwähnten Sinne – nicht möglich. Möglich ist deshalb die Beendigung erst frühestens mit dem Zeitpunkt, an dem unter Beachtung aller Verfahrensvorschriften dem Rehabilitanden der veränderte Verwaltungsakt zugestellt wird.

Wurde eine Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung abgebrochen und ist der Rehabilitand weiterhin arbeitsunfähig erkrankt (weil er aus gesundheitlichen Gründen noch nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit leisten kann), zahlt die Krankenkasse in der Regel ab dem Tag nach dem wirksamen Abbruch Krankengeld.

Wird die stufenweise Wiedereingliederung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt neu begonnen, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld nur bis zum Abbruch. Die neu beginnende stufenweise Wiedereingliederung ist nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation und fällt nicht automatisch in die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.

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