Rz. 12

Nach § 71 Abs. 1 wird nicht nur das zulasten der gesetzlichen Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung bzw. das zulasten der Kriegsopferfürsorge gezahlte Übergangsgeld, sondern auch

  • das zulasten der Unfallversicherung zu zahlende Verletztengeld (bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten des Unfallversicherungsträgers) oder
  • das zulasten der Kriegsopferversorgung zu zahlende Versorgungskrankengeld (bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der Kriegsopferversorgung; ab 1.1.2024 das zulasten des Trägers der Sozialen Entschädigung zu zahlende "Krankengeld der Sozialen Entschädigung"; vgl. § 47 SGB XIV)

weitergezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind und unter den in § 71 Abs. 1 aufgeführten weiteren Voraussetzungen eine Teilhabepause entsteht. Die Weiterzahlung hat somit nur zu erfolgen, wenn der Rehabilitand aufgrund seiner ggf. gleichzeitig bestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld beanspruchen oder als Arbeitsfähiger nicht durch Arbeitsentgelt abgesichert werden kann. Die unter Rz. 5 bis 11 aufgeführte Kommentierung gilt sinngemäß.

Eine Regelung, nach der das Krankengeld, welches während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt wurde, weiterzuzahlen ist, wenn im Anschluss Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geplant sind, fehlt in § 71 Abs. 1 Satz 1. Allerdings bestimmt § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, dass dann bei Arbeitsunfähigkeit sowieso während der Teilhabepause automatisch Krankengeld zu zahlen ist.

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