Rz. 13

Zum Ausgleich des inflationären Kaufkraftverlustes erhöht sich der Zahlbetrag des Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeldes sowie des Versorgungskrankengeldes (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. § 47 SGB XIV) nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Bemessungszeitraums (§ 70). Das gilt auch für die Entgeltersatzleistung, die nach den Grundsätzen des § 69 auf Basis der Vor-Entgeltersatzleistung (Kontinuität der Bemessungsgrundlage) ermittelt wurde. Begründung: Weil sich bei § 69 mehrere Entgeltersatzleistungen hintereinander anschließen, kann der Bemessungszeitraum für die Berechnung der vorangegangenen Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) bereits lange Zeit zurückliegen.

Der seit der Beendigung des Bemessungszeitraums laufende Zwölfmonatszeitraum kann deshalb bereits kurze Zeit nach Beginn der "neuen" Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld) abgelaufen sein. In diesen Fällen ist eine Anpassung der "neuen" Entgeltersatzleistung kurz nach ihrem Beginn vorzunehmen. Erfolgte eine Anpassung bereits bei der vorherigen Leistung, beginnt die Zahlung der neuen Leistung bereits in angepasster Höhe.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte war seit dem 5.8.2020 arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Dieses wurde aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2020 berechnet. Da mit einer Beendigung der Arbeitsunfähigkeit im alten Beruf nicht zu rechnen ist, erhält der Versicherte zulasten der Agentur für Arbeit ab dem 17.9.2021 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (2-jährige "Umschulung"). Deshalb zahlt ihm die Agentur für Arbeit Übergangsgeld für die Zeit ab 17.9.2021. Dieses Übergangsgeld wird gemäß § 69 aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2020 (= Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes) berechnet.

Lösung:

Die Höhe des Übergangsgeldes ist bereits fiktiv zum 1.8.2021 (ein Jahr nach dem letzten Tag des Bemessungszeitraums, der für das Krankengeld zugrunde gelegt wurde) anzupassen mit der Folge, dass ab Beginn der Übergangsgeldzahlung – also ab 17.9.2021 – gemäß § 70 das angepasste Übergangsgeld zu zahlen ist.

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