Rz. 3

Unter den Trägern der beruflichen Rehabilitation ist die Bundesagentur für Arbeit für die Ersteingliederung behinderter Menschen ins Arbeitsleben fast ausschließlich und für die Wiedereingliederung bei später eintretenden Behinderungen in vielen Fällen zuständig, obwohl Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der sozialen Entschädigung vorgehen. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern eine herausgehobene Rolle. Sie hat eine Koordinierungsfunktion. § 5 Abs. 4 Satz 1 RehaAnglG a. F. sah vor, dass die Bundesagentur für Arbeit von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation zu beteiligen ist. Sie nimmt nunmehr lediglich auf ausdrückliche Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gutachterlich Stellung (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2). Eine eigenständige und von Amts wegen zu erfüllende Vorschlagspflicht der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der erforderlichen Maßnahmen besteht nicht. Hier wird sie in eigener Zuständigkeit und nicht im Wege der Amtshilfe nach §§ 3 ff. SGB X tätig mit der Maßgabe, dass sie auch die anfallenden Sach- und Geldleistungen zu tragen hat. Ihre Vorschläge haben Empfehlungscharakter. Der Rehabilitationsträger entscheidet allein und autonom über die zweckmäßigste Art der beruflichen Rehabilitation.

 

Rz. 4

Satz 2 stellt sicher, dass das Rehabilitationsverfahren nahtlos und zügig verläuft.

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