Rz. 40

Verletzt sich der wiedereinzugliedernde Arbeitnehmer während des Wiedereingliederungsprozesses, ist er wie jeder andere Arbeitnehmer unfallversicherungsgeschützt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Er erleidet dann bei einem Unfall am Arbeitsplatz bzw. auf dem Weg dorthin einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII). Die Möglichkeit eines Nebeneinanders von Versicherungspflicht und Leistungsberechtigung bei der stufenweisen Wiedereingliederung entspricht also dem gesetzgeberischen Konzept (SG Nordhausen, Urteil v. 10.10.2018, S 10 U 1287/17). Dieses gilt auch, wenn der Arbeitsunfall deshalb eingetreten ist, weil der Versicherte rückwirkend betrachtet – entgegen der ärztlichen Einschätzung – körperlich, geistig oder psychisch noch nicht ausreichend fähig war, um die im Rahmen des Wiedereingliederungsprozesses zu verrichtenden Arbeiten zu erledigen.

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