Rz. 21

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Betrieblichen Gesundheitsförderung ist seit dem 24.7.2015 § 20b SGB V (davor § 20a SGB V). Zwar konzentriert sich die betriebliche Gesundheitsförderung nicht auf einen, sondern auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes/Betriebsteiles, allerdings werden hierdurch gesundheitliche Risiken für die Arbeitnehmer frühzeitig erkannt. Durch entsprechende Maßnahmen (Screenings, Auswertung von Selbstauskunftsbögen, Reihenuntersuchungen usw.) konnten auch hier die Gesundheit vieler Arbeitnehmer gestärkt sowie

  • der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
  • die Entstehung von Teilhabestörungen

erfolgreich verhindert werden. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 20b SGB V verwiesen. Zur Abgrenzung des § 20b SGB V im Verhältnis zu § 3 vgl. Rz. 22.

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