Rz. 14

Mit Art. 1 BTHG wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 in Teil 1 § 22 SGB IX die Bestimmung über die Gemeinsamen Servicestellen aufgehoben und durch eine Regelung zur Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen im Zusammenhang mit dem Teilhabeplanverfahren (§§ 19 ff.) ersetzt. Mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages wurde die Übergangsregelung in Abs. 7 eingefügt, die bis zum 31.12.2018 gelten soll. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Übergangsregelung zum Fortbestand Gemeinsamer Servicestellen im Jahr 2018 ermögliche den Rehabilitationsträgern, einen nahtlosen Wechsel der bisherigen Zusammenarbeitsstrukturen in das neue System der Ansprechstellen nach § 12 sicherzustellen. Für das Jahr 2018 sei damit ein schrittweise auslaufender Parallelbetrieb von Ansprechstellen und von gemeinsamen Servicestellen nicht von vornherein ausgeschlossen (Änderungsantrag zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. ss, § 241, BT-Drs. 18/10523). Der Deutsche Bundestag stimmte dem Beschlussvorschlag des Ausschusses in seiner Sitzung am 1.12.2016 zu, der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2016.

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