0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 5 angefügt worden (Art. 8 des Gesetzes).

Durch Art. 8 Nr. 6, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt.

Durch Art. 1a Nr. 3 des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) wurde zum 15.1.2015 Abs. 7 angefügt.

Durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 8 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 159 zu § 241 mit folgenden Änderungen: Der bisherige Abs. 2 wurde aufgehoben, die bisherigen Abs. 3 und 4 sind nun die Abs. 2 und 3. Der bisherige Abs. 5 wurde aufgehoben, der bisherige Abs. 6 ist damit Abs. 4. Abs. 5 entspricht dem Abs. 7 i. d. F. des Gesetzes v. 7.1.2015 (BGBl. II. S. 15). Abs. 6 entspricht dem durch Art. 2 dieses Gesetzes angefügten Abs. 8, redaktionell berichtigt durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541). Abs. 7 wurde mit dem BTHG neu eingefügt, Abs. 8 durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) angefügt.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 9 angefügt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 auf die Inklusionsbetriebe erweitert.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 die bisher in Abs. 9 enthaltene Übergangsvorschrift zu § 221 Abs. 2 durch eine Übergangsvorschrift zur Anhebung der Ausgleichsabgabe ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 bis 3 verschiedene im Zusammenhang mit der Einordnung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB IX notwendige Übergangsregelungen.

Die zum 1.1.2005 im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zusammenhang mit den in § 17 neu gefassten Vorschriften über das persönliche Budget als Abs. 5 angefügte Übergangsregelung ist mit Art. 1 BTHG zum 1.1.2018 aufgehoben worden.

Abs. 4 ist im Rahmen des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes im Zusammenhang mit den in § 148 vorgenommenen Änderungen im Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr zum 1.1.2005 als Abs. 6 angefügt worden.

Durch Art. 1a Nr. 3 des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) wurde Abs. 7 als Übergangsregelung zu § 70 Abs. 2 angefügt. Diese Übergangsregelung ist nun Abs. 5.

Abs. 6 entspricht dem durch Art. 2 dieses Gesetzes angefügten Abs. 8, redaktionell berichtigt durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541), Abs. 7 wurde mit dem BTHG neu eingefügt, Abs. 8 durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) angefügt.

2 Rechtspraxis

2.1 Besondere Pflichtquote für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes (Abs. 1)

 

Rz. 2

Besondere Verantwortung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt dem öffentlichen Dienst als Arbeitgeber zu. Auch wenn die Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber gleiche Rechtsqualität hat, haben die öffentlichen Arbeitgeber eine "Vorbildfunktion", sie stehen in einer größeren Verantwortung.

 

Rz. 3

Durch Abs. 1 werden deshalb die in § 154 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 den bis zum 31.12.2000 geltenden Pflichtsatz von 6 % erfüllt hatten, verpflichtet, diesen Pflichtsatz auch weiterhin zu erfüllen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift sieht – entgegen der in der Vorgängervorschrift des § 72 Abs. 1 SchwbG noch enthaltenen Regelung – keine ausdrückliche Regelung über die zu zahlende Ausgleichsabgabe bei Absinken der Beschäftigungsquote auf einen Prozentsatz zwischen 5 und unter 6 % vor. Infolge eines Versehenes hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 72 Ab...

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