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Abs. 3 stellt sicher, dass die nach dem SchwbG erlassenen allgemeinen Richtlinien zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Werkstätten für behinderte Menschen bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zu § 224 weiterhin gelten und damit in dem bisherigen Umfang den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge weiterhin bevorzugt angeboten werden können. Bislang gelten für die Vergabe von Aufträgen des Bundes, seiner Einrichtungen und seiner Sondervermögen die "Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" v. 10.5.2001, BAnz Nr. 109 S. 11773, die aufgrund der §§ 56 und 58 SchwbG in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassen worden waren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat an die neue Rechtslage angepasste Allgemeine Verwaltungsvorschriften bislang nicht erlassen. Nachdem nun die bisher ausschließlich für Werkstätten für behinderte Menschen geltende Verpflichtung der öffentlichen Hand auch für Inklusionsbetriebe i. S. d. § 215 gilt (§ 224 Abs. 2 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung), und im Übrigen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften auch für die Länder und die Kommunen Anwendung finden sollen, um einheitliche Anwendungen zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun gehalten sein, solche Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) Abs. 3 auch auf die Inklusionsbetriebe erweitert. Die Erweiterung wurde im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/28834). Durch die Änderung ist sichergestellt worden, dass bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien auch auf Inklusionsbetriebe Anwendung finden.

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