Rz. 14

Abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen, nach denen in Streitigkeiten nach dem SGB IX Verfahren in bis zu 3 Instanzen geführt werden können, gilt nach Abs. 1 Nr. 5 in den Fällen im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienst etwas anderes. In diesen Fällen entscheidet der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges in erster und letzter Instanz. In Kündigungsschutzangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes ist also das Bundesverwaltungsgericht einzige Instanz. Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen es um das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung geht. Hier handelt es sich nicht um Streitigkeiten "im Geschäftsbereich" des Bundesnachrichtendienstes. Ein solcher Rechtsstreit ist von der Besonderheit der Beschäftigung beim Bundesnachrichtendienst unabhängig. In diesen Fällen gelten die normalen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

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