Rz. 26

Neben einer notwendigen Begleitperson sind im Nahverkehr und im Fernverkehr unentgeltlich zu befördern: Handgepäck, ein mitgeführter Krankenfahrstuhl unter der Voraussetzung, dass die Beschaffenheit des Verkehrsmittels eine solche Beförderung zulässt, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein (Blinden-)Führhund. Auch diese kostenfreie Beförderung ist davon unabhängig, ob der schwerbehinderte Mensch unentgeltlich oder kostenpflichtig befördert wird. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurden den Führhunden in Abs. 2 (ab 1.1.2018: Abs. 6) Nr. 2 solche Hunde gleichgestellt, die ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist (Merkzeichen "B"), der nicht mit einer Begleitperson fährt, aber einen Hund mitführt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2752) wurde in Abs. 2 (ab 1.1.2018: Abs. 6) Nr. 1 durch eine Änderung klargestellt, dass das Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis schwerbehinderte Menschen zwar zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt ("wenn die Berechtigung nachgewiesen ist"), jedoch keine Verpflichtung zur Mitnahme enthält ("eine ständige Begleitung notwendig ist", im Einzelnen vgl. § 229 Abs. 2) Diese sprachliche Änderung ist in der Vorschrift, in der es um die Mitnahme eines Führhundes bzw. eines Begleithundes geht, wohl lediglich versehentlich unterblieben.

Dieser Hund ist in diesen Fällen also unentgeltlich zu befördern, weil davon ausgegangen wird, dass der Hund in diesen Fällen die Funktion einer Begleitperson ausfüllt. Die Regelung geht auf eine Anregung des Bundesrates im damaligen Gesetzgebungsverfahren zurück. Dieser wollte eine Regelung für "Behindertenbegleithunde". Dies seien solche Hunde, die besonders dazu ausgebildet sind, schwerbehinderten Menschen bei den täglichen Alltagsaktivitäten zu helfen. Sie stellten damit ein vergleichbares "Hilfsmittel" für schwerbehinderte Menschen dar wie der Führhund für Blinde. Die Bundesregierung ging bei der Formulierung der endgültigen Gesetzesfassung über das eigentliche Anliegen des Bundesrates hinaus und erweiterte die Regelung auf alle Hunde, die schwerbehinderte Menschen mit Anspruch auf Begleitung mitführen. Die Bundesregierung war der Auffassung, dass es bisher eine Definition, was einen Begleithund ausmache, nicht gebe, den Verkehrsunternehmen also keine praktische Abgrenzung möglich sei.

 

Rz. 26a

Mit Art. 9 des Teilhabestärkungsgesetzes wurden in § 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) Regelungen zu Assistenzhunden getroffen, die im Gesetzgebungsverfahren weiter ergänzt wurden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/28834). Die Regelungen sind am 1.7.2021 in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes). Von der Regelung betroffen sind Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 3 BGG, die durch einen Assistenzhund (§ 12e Abs. 3 BGG), der für sie speziell ausgebildet und mit ihnen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zugelassen ist, begleitet werden.

Die Ergänzung in Abs. 6 Nr. 2 stellt sicher, dass schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben, nun auch einen Assistenzhund kostenfrei mitführen dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge