Rz. 24

Unentgeltlich zu befördern sind auch Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, wenn die zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind (§ 229 Abs. 2) und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Der Nachweis ist in dem Ausweis des schwerbehinderten Menschen durch das Merkzeichen "B" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung) geführt. Im Gegensatz zu dem schwerbehinderten Menschen selbst, der einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nur im öffentlichen Personennahverkehr (i. S. d. § 230 Abs. 1) und im Übrigen im Fernverkehr nur in dortigen Zügen des Nahverkehrs hat, ist die Begleitperson sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr (i. S. d. § 250 Abs. 2) unentgeltlich zu befördern.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2752) wurde in Abs. 2 (ab 1.1.2018: Abs. 6) Nr. 1 eine Änderung vorgenommen. Durch sie wird klargestellt, dass das Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis schwerbehinderte Menschen zwar zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt ("wenn die Berechtigung nachgewiesen ist"), jedoch keine Verpflichtung zur Mitnahme enthält ("eine ständige Begleitung notwendig ist", im Einzelnen vgl. § 229 Abs. 2).

In Abs. 6 Nr. 2, wo es um die Mitführung eines Führhundes bzw. eines Begleithundes geht, ist diese sprachliche Änderung wohl lediglich versehentlich unterblieben. Die Korrektur ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) erfolgt (Art. 11 Nr. 2 Buchst. b).

 

Rz. 25

Der Anspruch der Begleitperson des schwerbehinderten Menschen auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr besteht unabhängig davon, ob der schwerbehinderte Mensch selbst unentgeltlich befördert wird oder deshalb keinen solchen Anspruch hat, weil er die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nimmt und deshalb für die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Fahrgeld entrichten muss. Voraussetzung ist also nicht, dass der Ausweis des schwerbehinderten Menschen nach Abs. 1 Satz 2 mit einer Wertmarke versehen ist.

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