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Voraussetzung für die Anwendung des § 18 ist ferner, dass die Teilhabeleistung ihrem Grunde nach nicht als Geldleistung, sondern als Dienst- oder Sachleistung (Naturalleistung; § 11 S. 1 SGB I) beansprucht werden kann.

Die Zuordnung der einzelnen Sozialleistungen nach § 11 SGB I richtet sich nach der Form, in der die Leistung erbracht wird. Bei Sachleistungen erhält der Empfänger Sachen zur Verfügung gestellt. Dienstleistungen sind dagegen alle Formen persönlicher Betreuung und Hilfe.

Die Geldleistung definiert sich durch eine Zahlung eines von vornherein in Geld zu erfüllenden Anspruchs auf einen Geldbetrag. Als Geldleistungen gelten auch die Leistungen, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind. Dazu gehört bei stationärer Rehabilitation die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson.

§ 18 ist dagegen bei einer sachleistungsersetzenden Kostenerstattung anzuwenden (z. B. Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft bei Haushaltshilfe nach § 74).

Gleiches gilt für die Anwendung des Persönlichen Budgets nach § 29. Auch hier handelt es sich nicht um eine von vorneherein bestehende Geldleistung, sondern um einen eine Naturalleistung ersetzenden Ausgleich.

Bei der Erstattung zu viel gezahlter Zuzahlungen nach § 62 SGB V/§ 32 SGB VI im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen der Kranken- oder Rentenversicherung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und somit um die Rückgängigmachung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung. Demgemäß handelt es sich nicht um eine dem Einzelnen zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte nach den Vorschriften des SGB gewährte Sozialleistung nach § 11 Satz 1 SGB I, sodass § 18 nicht – auch nicht in analoger Anwendung – greift.

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