Rz. 12

Abs. 1 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) als weitere Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung eingeführt und zum 1.7.2001 in das SGB IX übernommen worden. Danach hat die Schwerbehindertenvertretung eine Verpflichtung auch gegenüber denjenigen in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten behinderten Menschen, die (noch) nicht als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind. Diesen hat die Schwerbehindertenvertretung bei der Beantragung der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung bei dem für die Durchführung dieses Verfahrens (§ 152 Abs. 1) zuständigen Versorgungsamtes Unterstützung anzubieten. Diese Unterstützung beinhaltet Beratung, soweit es der Schwerbehindertenvertretung möglich ist, Hilfestellung bei der Ausfertigung der Antragsformulare, sicher aber keine Rechtsberatung. Zur Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gehört es auch, diejenigen beschäftigten behinderten Menschen zu unterstützen, deren Grad der Behinderung auf wenigstens 30 festgestellt ist. Hier geht es um die Möglichkeit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, um einen Arbeitsplatz behalten zu können (§ 2 Abs. 3). In diesem Fall sind die Agenturen für Arbeit, nicht die Versorgungsämter zuständig. Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es zum Zeitpunkt der Unterstützung des behinderten Menschen bei der Antragstellung noch nicht, zu dem Antrag eine Stellungnahme abzugeben und diese dem Antrag beizufügen. Eine solche Stellungnahme wird ddie Agentur für Arbeit, sofern sie diese für erforderlich hält, in dem nach § 151 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren einholen.

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