Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 4 können für die Wahl von Schwerbehindertenvertretungen Betriebe und Dienststellen, in denen jeweils weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind und die deshalb keine eigene Schwerbehindertenvertretung wählen können, für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Voraussetzung für die Zusammenfassung von Dienststellen ist also sowohl die Gleichstufigkeit als auch die Zugehörigkeit zu demselben Verwaltungszweig. Zweck der Zusammenfassung ist, dass hierdurch die Mindestzahl von Beschäftigten erreicht wird. Es können also sowohl Betriebe und Dienststellen zusammengefasst werden, die jede für sich die Mindestvoraussetzungen erfüllen, als auch solche, bei denen ein Betrieb oder eine Dienststelle die Voraussetzungen nicht erfüllt, der andere Betrieb oder die andere Dienststelle für sich allein die Voraussetzungen aber bereits erfüllt.

 

Rz. 11

Was die Zusammenfassung von Gerichten angeht, ist es abweichend zulässig, auch Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und unterschiedlicher Stufen zusammenzufassen.

 

Rz. 12

Über die Zusammenfassung von Betrieben, Dienststellen und Gerichten entscheidet der Arbeitgeber. Hierzu hat er das "Benehmen" mit dem zuständigen Integrationsamt herzustellen, d. h., er hat das Integrationsamt um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die Entscheidung des Arbeitgebers ist aber nicht von einer Zustimmung des Integrationsamtes abhängig.

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