0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist in Abs. 1 Nr. 2 eine redaktionelle Folgeänderung zu § 73 Abs. 2 Nr. 6 vorgenommen worden, die am 1.1.2005 wirksam wurde.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2a eingefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 90 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 173.

Mit Art. 23 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde in Abs. 1 ein redaktioneller Fehler beseitigt. Bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3 SGB IX wurde durch ein Versehen die in § 90 Abs. 1 enthaltene Aufzählung der Ausnahmetatbestände (hier Nr. 3) nicht vollständig übernommen.

In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung wurden auch die Absätze neu nummeriert (bisheriger Abs. 2a nun Abs. 3, bisheriger Abs. 3 nun Abs. 4).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen der besondere Kündigungsschutz nicht gilt.

2 Rechtspraxis

2.1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 Nr. 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz (seit dem 1.8.1986) dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht.

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber war im Jahre 1986 der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz, der bis dahin von Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Ablauf der jeweils vereinbarten Probezeit an einsetzte, könne sich als einstellungshemmend auswirken, wenn er zu früh einsetzt und dem Arbeitgeber nicht ermöglicht werde, den schwerbehinderten Menschen auf einem Arbeitsplatz ausreichend zu erproben. Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen solle deshalb in zeitlicher Hinsicht an den allgemeinen Kündigungsschutz angepasst werden, er solle deshalb ebenfalls nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten einsetzen (Regierungsbegründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes – BT-Drs. 10/3138 S. 15, 21).

 

Rz. 4

Bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, ist ein unmittelbar vorangegangenes befristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber mit zu berücksichtigen. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis, das durch Kündigung beendet werden soll, gedauert hat, sondern wie lange eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber insgesamt besteht. Für die Berechnung der Frist des Abs. 1 Nr. 1 gelten dieselben Grundsätze wie in § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (BAG, Urteil v. 4.2.1993, 2 AZR 416/92).

2.2 Beschäftigte auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5

 

Rz. 5

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nach Abs. 1 Nr. 2 nicht in den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt sind.

 

Rz. 6

Dies sind Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind,

  • deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
  • deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung tätig sind,
  • die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
  • die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden.
 

Rz. 7

Bei den Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt wird, sind hauptsächlich Ordensschwestern oder Krankenschwestern karitativer, gemeinnütziger Träger zu finden. Diese Personengruppe ist nicht Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz und § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.

 

Rz. 8

Bei den Beschäftigungen, die vorwiegend zur Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgen, handelt es sich um Beschäftigungen zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie.

 

Rz. 9

Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden von den Arbeitsämtern zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme bei dem Arbeitgeber als Träger der Maßnahme zugewiesen und abberufen. Die Dauer der Maßnahmen ist jeweils befristet. Es erscheint damit nicht sachgerecht, für die Fälle, in denen über die Gründe für eine Abberufung hinaus Gründe für eine Kündigung durch den Träger der Maßnahme erforderlich sind, ein Kündigungsschutzverfahren zu fordern.

 

Rz. 10

Bei den Beschäftigten, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden, handelt es sich um Wahlbeamte und Aufsichtsräte. Im Falle der Wahlbeamten kommt eine Kündigung ohnehin nicht in Betracht, sondern nur eine Beendigung eines Beamtenverhältnisses nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

 

Rz. 11

Die mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) erfolgte Bestimmung, dass in Beschäftigungsverhältni...

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