Rz. 2

Der besondere Kündigungsschutz tritt dem allgemeinen Kündigungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzu. Er ist unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers, gilt also auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist. Er gilt auch in Betrieben, in denen 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.

 

Rz. 3

Die Schwerbehinderteneigenschaft ist im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz bei der Prüfung "sozialer Gesichtspunkte", die eine Kündigung sozial ungerechtfertigt machen, zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Der Kündigungsschutz gilt nicht nur für schwerbehinderte, sondern auch für diesen gleichgestellte behinderte Menschen. § 151 Abs. 3 bestimmt, dass für gleichgestellte behinderte Menschen die Vorschriften des Teils 3 des SGB IX Anwendung finden mit Ausnahme der Regelungen über den Zusatzurlaub (§ 208) und der Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr.

 

Rz. 5

Er gilt für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also für Angestellte und Arbeiter. Er gilt auch für Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte. Diese Personengruppe ist in § 173, in dem die Ausnahmen von der Geltung des Kündigungsschutzes geregelt sind, nicht aufgeführt.

 

Rz. 6

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Heimarbeiter, die Geltung des besonderen Kündigungsschutzes für diesen Personenkreis ergibt sich aus § 210 Abs. 2 Satz 2. Er gilt dagegen nicht für Beamte, für Richter (§ 211 Abs. 2) und ebenfalls nicht für Soldaten. Für diese gilt § 211 Abs. 3.

 

Rz. 7

Der Kündigungsschutz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate bestanden hat (vgl. Ausnahmeregelung in § 173 Abs. 1 Nr. 1) und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Beschäftigten hat.

 

Rz. 8

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist vor Ausspruch der Kündigung einzuholen, die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist, weil gegen ein gesetzliches Verbot (hier § 168) verstoßend, unwirksam (§ 134 BGB).

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