Rz. 7

Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 168 ff. Das Integrationsamt kann dieses (die Unterlassung) jedoch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ggf. zulasten des Arbeitgebers berücksichtigen, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BAG, Urteil v. 7.12.2006, 2 AZR 182/06):

BVerwG, Beschluss v. 29.8.2007, 5 B 77.07, noch zu den Vorgängerregelungen der §§ 84 ff. bis zum 31.12.2017.

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