Rz. 48

Die Erfüllung der Ansprüche muss für den Arbeitgeber im Übrigen zumutbar und darf nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein. Ferner dürfen staatliche und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften oder – was öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse angeht – beamtenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Wenn also staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften vorsehen, dass behinderte Menschen mit Anfallsleiden an bestimmten Maschinen nicht eingesetzt werden dürfen, kann der schwerbehinderte Mensch einen Rechtsanspruch auf eine solche Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn beamtenrechtliche Vorschriften bestimmte Tauglichkeitsanforderungen stellen, die die Ausführung bestimmter Tätigkeiten ausschließen.

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