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Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung i. S. d. § 1 Abs. 2 SGB I oder einer Vollzugsanstalt gilt für die örtliche Zuständigkeit, dass der Träger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte.
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