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Aus dem Wunschrecht des Menschen mit Behinderungen ergibt sich die Verpflichtung der Leistungsanbieter zur Zusammenarbeit. Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters. Für den oben dargestellten Fall, in dem ein Mensch mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist und er für die Bereitstellung eines ausgelagerten Arbeitsplatzes das Angebot eines anderen Leistungsanbieters in Anspruch nehmen möchte, bedeutet dies, dass die Werkstatt für behinderte Menschen dem zustimmen muss. Hierin kann keine Einschränkung des Wunschrechts des Menschen mit Behinderungen gesehen werden, weil in diesem Fall die Werkstatt für behinderte Menschen auch gegenüber dem Leistungsträger, mit dem eine Vereinbarung über die Beschäftigung getroffen ist, verantwortlich ist.

Der unmittelbar verantwortliche Leistungserbringer bleibt auch Verantwortlicher für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, soweit diese nicht durch den Leistungsträger zu entrichten sind. Das betrifft aber nur die Beiträge zur Rentenversicherung für diejenigen Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter Leistungen zur Beschäftigung (§ 58) erhalten. Im Übrigen werden Sozialversicherungsbeiträge ohnehin von den Leistungsträgern entrichtet.

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