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Mit der Vorschrift wird für Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57) oder auf entsprechende Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter haben, eine Alternative zu einer dortigen beruflichen Bildung geschaffen. Durch die Einführung des Budgets für Ausbildung werden die Chancen für diesen Personenkreis dahingehend verbessert, dass sie eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren können. Hiermit sind die bereits mit dem Bundesteilhabegesetz mit dem Budget für Arbeit geschaffenen Alternativen für diese Menschen mit Behinderungen weiter ausgebaut worden.

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