Rz. 10

Abs. 4 verweist für die Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen auf § 221 (bis zum 31.12.2017 § 138). In dieser Vorschrift ist die Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen geregelt.

Die bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigten Menschen mit Behinderungen stehen wie die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (vgl. im Einzelnen hierzu die Komm. zu § 221 Rz. 2 bis 5).

Die Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter an einer Maßnahme der beruflichen Bildung i. S. d. § 57 teilnehmen, sind wie die entsprechenden Menschen mit Behinderungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Rehabilitanden (§ 52).

Die bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigten Menschen mit Behinderungen haben ebenso wie die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, das sich aus einem leistungsunabhängigen Grundbetrag und einem der Arbeitsleistung entsprechenden Steigerungsbetrag zusammensetzen muss. Das Arbeitsentgelt ist von dem anderen Leistungsanbieter aus seinem Arbeitsergebnis (§ 12 Werkstättenverordnung, der auch für andere Leistungsanbieter maßgebend ist, weil er nicht in Abs. 2 als Ausnahme von den zu erfüllenden fachlichen Anforderungen bestimmt ist) zu zahlen oder, wenn die Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz erfolgt und der andere Leistungsanbieter ein eigenes Arbeitsergebnis nicht erzielt, aus dem mit dem tatsächlichen Beschäftigungsgeber zu vereinbarenden Erlös für die Arbeit des Menschen mit Behinderungen.

Der bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigte Mensch mit Behinderungen hat auch einen Anspruch auf das Arbeitsförderungsgeld (§ 59), das von dem für die Leistungen zur Beschäftigung zuständigen Leistungsträger an den anderen Leistungsanbieter zu zahlen und von diesem an den Menschen mit Behinderungen weiterzuleiten ist.

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