0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführt worden. Die mit Inkrafttreten der Vorschrift in DM festgelegten Beträge (50, 580 und 630) wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 auf Euro-Beträge umgestellt (Art. 68 Abs. 7 SGB IX) und durch Art. 48 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) rückwirkend zum 1.1.2002 geändert.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das Arbeitsförderungsgeld in Satz 2 mit Wirkung zum 30.12.2016 auf 52,00 EUR monatlich erhöht, der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, auf 351,00 EUR erhöht, in Satz 3 infolgedessen auch der Betrag, von dem an Arbeitsförderungsgeld in verminderter Höhe gezahlt wird, auf 325,00 EUR erhöht.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 Bundesteilhabegesetzes wird § 43 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 59. In dieser Vorschrift ist ein Abs. 2 angefügt. Außerdem ist in dem neuen Abs. 1 der in § 43 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung enthaltene Satz 4 aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Einführung eines Arbeitsförderungsgeldes war im Gesetzentwurf zur Einführung des SGB IX (BT-Drs. 13/5074) zunächst nicht vorgesehen. Die Regelung ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5786, 14/5800).

 

Rz. 3

Ziel des Arbeitsförderungsgeldes ist es, die Arbeitsentgelte der im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zu erhöhen.

Dieses Ziel wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 verfolgt. In dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 13/2440) wurde in § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes erstmals bestimmt, dass der für die Leistungen im Arbeitsbereich zuständige Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Per sonal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach (dem damaligen) Abschnitt 7 (des Bundessozialhilfegesetzes) zu übernehmen habe und hierzu auch die Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gehörten, wenn und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgingen.

In § 41 Abs. 4 wurde eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung durch das damals federführende Bundesministerium für Gesundheit vorgesehen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen bestimmen sollte, welche Arten oder Bestandteile der zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen seien.

Die Mehraufwendungen für die Träger der Sozialhilfe wurden auf rund 100 Mio. DM jährlich geschätzt. In diesem Umfang sollten die Arbeitsergebnisse der Werkstätten, aus dem die Arbeitsentgelte zu zahlen sind, entlastet werden und dieser Betrag in Folge für eine Erhöhung der Arbeitsentgelte der behinderten Menschen jährlich zur Verfügung stehen.

 

Rz. 4

Zum Erlass einer Kostenzuordnungsverordnung ist es nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.1996 nicht gekommen, weil sich die Beteiligten, die Länder auf der einen und die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behinderte als Interessenvertretung der Einrichtungen auf der anderen Seite nicht auf die Inhalte verständigen konnten. Insbesondere über die Frage, welche Kosten der wirtschaftlichen Betätigung in den Werkstätten über die Grenze unternehmensüblicher Kosten hinaus entstehen, konnte keine Einigkeit erzielt werden.

Dennoch wurde im Entwurf des Gesetzes zur Einführung des SGB IX die Regelung zunächst wieder vorgesehen, die im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Regelungen insoweit inhaltsgleich in § 41 Abs. 3 und 4 SGB IX-Entwurf übernommen. Aber auch in diesem Gesetzgebungsverfahren konnte eine Vereinbarung über den Inhalt einer Kostenzuordnungsverordnung mit den Beteiligten nicht erreicht werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde Absatz 4 gestrichen und an dessen Stelle § 43 eingefügt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Das Arbeitsförderungsgeld ist an die Werkstätten zu zahlen, die Werkstätten haben hierauf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes ist nicht Teil der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Werkstatt. Die Zahlung erfolgt vielmehr zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 (ab 1.1.2020 § 111 Abs. 3, Übergangsrecht für die Jahre 2018/2019 in Art. 12, § 140 Abs. 3 SGB XII). Die Werkstätten haben die Leistung aber in der erhaltenen Höhe an die im Arbeitsbereich der Einrichtungen beschäftigten behinderten Menschen weiterzuleiten. Die behinderten Menschen im Eingangs...

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