Rz. 5

Je nach Art und Schwere der Behinderung des Rehabilitanden sind behindertengerechte Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb erforderlich. Als bauliche Maßnahmen können bei einem Rollstuhlfahrer z. B. der Bau einer Rampe, eines Aufzugs, einer rollstuhlgerechten Toilette oder eines rollstuhlgerechten Parkplatzes am Arbeitsplatz in Betracht kommen. Die Zuschüsse erhält der Arbeitgeber nur, wenn er nicht aufgrund des § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 verpflichtet ist, entsprechende Arbeitshilfen oder Einrichtungen zu stellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit hiernach eine Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht oder nicht ausreicht, kann der zuständige Rehabilitationsträger auch Zuschüsse für behindertengerechte Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb gewähren. Die mit dem Zuschuss angeschafften Arbeitshilfen sind Eigentum des Arbeitgebers. Die Anschaffung bezieht sich dabei immer auf einen bestimmten Menschen mit einer (drohenden) Behinderung und kann nicht für alle Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern im Betrieb beantragt werden.

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