Rz. 2

Der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen die Beschäftigten der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, diese Behörden sind in erster Linie mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Teil 3 SGB IX befasst.

 

Rz. 3

Über die in § 52 des Schwerbehindertengesetzes getroffene Vorgängerregelung hinaus sind ausdrücklich auch die Beschäftigten der Rehabilitationsträger genannt. Die in Betracht kommenden Rehabilitationsträger sind in § 6 Abs. 1 aufgeführt. Die Rehabilitationsträger sind in den Kreis der zur Geheimhaltung Verpflichteten einbezogen, weil auch diese Träger Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen und den Arbeitgebern nach dem Teil 1 SGB IX wahrnehmen. Erwähnt seien die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz (§ 49 Abs. 8 Nr. 3) sowie Leistungen an Arbeitgeber (§ 50).

 

Rz. 4

Zur Geheimhaltung verpflichtet sind auch die Beschäftigten der Rehabilitationsträger in den Gemeinsamen Servicestellen nach § 23. Deren Aufgaben sind in § 22 beschrieben. Die Gemeinsamen Servicestellen sind mit dem BTHG zum 1.1.2018 aufgehoben worden. Die nach § 22 in der am 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31.12.2018. Für die Aufgaben dieser gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung entsprechend. Dies ist in einer Übergangsregelung in § 241 Abs. 7 geregelt.

 

Rz. 5

Der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen auch die Beschäftigten der Integrationsfachdienste, die im Auftrag der Integrationsämter und im Bedarfsfall auch für die Agenturen für Arbeit sowie die Rehabilitationsträger bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden (§ 192 Abs. 1).

 

Rz. 6

Ausdrücklich auch benannt werden die Mitglieder und die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Ausschüsse und des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 86).

Die Ausschüsse sind:

Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen bei den Integrationsämtern (§ 186),

der Beratende Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 188),

die Widerspruchsausschüsse bei den Integrationsämtern (§ 202) und

die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203).

 

Rz. 7

Zur Geheimhaltung sind auch Sachverständige verpflichtet, die von den Integrationsämtern, der Bundesagentur für Arbeit, den Ausschüssen und dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen zur Durchführung ihrer Aufgaben herangezogen werden.

 

Rz. 8

Die geheimzuhaltenden Tatsachen sind in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführt.

Es besteht die Verpflichtung im Hinblick auf bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Dies sind alle Angelegenheiten und Verhältnisse, die in der Privatsphäre des Betroffenen liegen, etwa auch gesundheitliche Probleme.

 

Rz. 9

Abs. 1 Nr. 2 betrifft Angelegenheiten, die den genannten Stellen wegen ihres Auftrages oder ihrer Aufgabe von Arbeitgeberseite bekannt werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart und verwertet werden. Voraussetzung ist, dass solche Angelegenheiten vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis können Herstellungsverfahren, technische Ausstattung des Betriebes oder Vorbereitung eines neuen Produkts unterliegen.

 

Rz. 10

Gem. Abs. 2 besteht die Geheimhaltungspflicht auch nach Ausscheiden aus dem Amt oder aus den Ausschüssen oder – von Bedeutung für Beschäftigte der Integrationsfachdienste und für Sachverständige – nach Beendigung des Auftrages.

 

Rz. 11

Abs. 2 Satz 2 benennt abschließend die Behörden und Vertretungen, denen gegenüber die Geheimhaltung nicht gilt, jedoch mit der Einschränkung, dass auch diesen gegenüber ein Offenbarungsrecht besteht, soweit es deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen erfordern. Ist dies nicht der Fall, besteht auch gegenüber diesen Behörden und Vertretungen eine Geheimhaltungspflicht. Bei den Vertretungen i. S. des § 79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz handelt es sich um die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Entsprechendes gilt für die Personalvertretungen nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder.

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