0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 126 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 209. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 126.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit Nachteilsausgleichen

2 Rechtspraxis

2.1 Nachteilsausgleiche im Bereich des Schwerbehindertenrechts

 

Rz. 2

Abs. 1 spricht nicht von Hilfen für schwerbehinderte, sondern allgemein von behinderten Menschen. Die Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen sind unabhängig von der Ursache der Behinderung ausschließlich der Art oder Schwere der Behinderung zu leisten. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht allein auf Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht, sondern auch auf Hilfen zum Ausgleich oder zur Abgeltung von Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften.

 

Rz. 3

Im Bereich des Schwerbehindertenrechts wird die Ausrichtung nach Art oder Schwere der Behinderung an den Regelungen über die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr deutlich. Maßgebend für einen solchen Anspruch ist nicht die Ursache der Behinderung, sondern allein Art oder Schwere. Anspruch haben nämlich diejenigen schwerbehinderten Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder blind sind. Von diesen haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson auch nur diejenigen schwerbehinderten Menschen, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

2.2 Nachteilsausgleiche in anderen Rechtsbereichen

 

Rz. 4

Auch in anderen Rechtsvorschriften wird der Grundsatz deutlich, dass Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen an Art oder Schwere der Behinderung orientiert sind.

 

Rz. 5

Im Einkommensteuerrecht (§ 33b EStG) sind die Steuerpauschbeträge nach der Schwere der Behinderung gestaffelt und tragen im übrigen auch der Art der Behinderung Rechnung.

Die Pauschbeträge steigen abhängig von dem Grad der Behinderung an und liegen zwischen 310,00 EUR und 1.420,00 EUR. Für behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,00 EUR.

 

Rz. 6

Im Wohngeldrecht sind besondere Freibeträge für schwerbehinderte Menschen vorgesehen, die nach dem Grad der Behinderung und im übrigen teilweise von weiteren Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) abhängig sind.

 

Rz. 7

Im Sozialhilferecht erhält einen Mehrbedarfszuschlag zum Regelsatz ein schwerbehinderter Mensch mit einer Gehbehinderung, die durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen "G" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Auch hier zeigt sich der Grundsatz, dass ein Mehrbedarf durch die Schwere der Behinderung begründet sein muss.

2.3 Nachteilsausgleiche aufgrund alter Rechtsvorschriften

 

Rz. 8

Die Vorschrift bestimmt, dass Nachteilsausgleiche, die aufgrund von Rechtsvorschriften gewährt wurden, die vor der finalen Ausrichtung des Schwerbehindertengesetzes 1974, mit dem alle schwerbehinderten Menschen unabhängig von der Ursache ihrer Behinderung in den geschützten Personenkreis einbezogen worden sind, galten, unberührt bleiben. Solche Nachteilsausgleiche sind z. B. Vergünstigungen, die Kriegsbeschädigte oder Verfolgte des Nazi-Regimes in Anspruch nehmen können. So können schwerkriegsbeschädigte Empfänger der drei höchsten Pflegezulagestufen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Kriegsblinde, kriegsbeschädigte Ohnhänder und kriegsbeschädigte Querschnittgelähmte bei der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Wagen der 1. Klasse der Deutsche Bahn AG benutzen.

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