Rz. 4

Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwandes, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Betriebe und Dienststellen privater und öffentlicher Arbeitgeber.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber hat auf die Vorgabe eines Personalschlüssels bewusst angesichts der bei der Personalbemessung zu berücksichtigenden Gegebenheiten verzichtet. So kann in einer ländlichen Struktur mit einem großen regionalen Einzugsbereich und weit auseinanderliegenden Betrieben zwar der tatsächliche Zeitaufwand höher sein als in einem großstädtischen Ballungsraum. Dafür ist aber möglicherweise die Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in einer Großstadt höher als in einem ländlichen Raum mit vergleichbar hoher Einwohnerzahl.

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