Rz. 4

Die Aufgaben der Integrationsämter sind in § 185, die Aufgaben der Bundesagentur in § 187 — nicht abschließend — beschrieben (vgl. im Einzelnen dort).

 

Rz. 5

Die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit haben bei der Durchführung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Konkretisiert werden diese Pflichten in den jeweiligen Vorschriften. So bestehen konkrete Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei der Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200).

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