Rz. 3

Abs. 1 beschreibt für den Anwendungsbereich des Teils 3 des SGB IX den Begriff des Arbeitsplatzes. Dies sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Der Begriff des Arbeitsplatzes wird im technisch-organisatorischen Sinne verwendet. Der Arbeitsplatz ist der Ort, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

 

Rz. 4

Soweit in anderen Vorschriften des Teils 3 auf Arbeitsplätze i. S. d. § 156 verwiesen wird (so etwa in § 2 Abs. 2 und 3, in § 71, in §§ 160, 156, 193), sind solche i. S. d. Abs. 1 gemeint. Etwas anderes gilt nur in den Vorschriften, in denen neben Arbeitsplätzen i. S. d. Abs. 1 auch Stellen i. S. d. Abs. 2 oder 3 in Bezug genommen werden (so etwa in § 158 Abs. 1: "§ 156 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 oder 4"). Der Begriff des Arbeitsplatzes i. S. d. Abs. 1 ist von Bedeutung für die Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht (vgl. § 154).

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