0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 144 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als Teil des 18. Kapitels des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. § 121 ist weitgehend wortgleich mit § 144 SGB XII a. F. Hinzugekommen ist Abs. 4 Nr. 6.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Rudimentäre Regelungen zu Aufstellung und Inhalt eines Gesamtplans enthielten der zum 31.12.2017 aufgehobene § 58 SGB XII und als dessen Vorgänger § 46 BSHG. Der Sinn und Zweck eines Gesamtplans wird in der Abstimmung und Koordinierung der im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen sowie in der Beschleunigung der Umsetzung gesehen. Er soll der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses dienen (Abs. 2 Satz 1). Dabei soll das Fachwissen der beteiligten Personen und Organisationen gebündelt werden. In der Praxis hat sich das Gesamtplanverfahren nach den bisherigen Vorschriften kaum bewährt. Es war bereits von der "Verkümmerung" des Instruments die Rede (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 121 Rz. 9 mit Hinweis auf Pitschas, SGb 2009 S. 253, 257). Durch die weitere Verrechtlichung des Verfahrens nach den §§ 141 bis 145 soll das Instrumentarium wiederbelebt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsnatur des Gesamtplans

 

Rz. 3

Der Gesamtplan ist weder als Verwaltungsakt noch als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Er stellt vielmehr ein Verwaltungsinternum dar. Allerdings dürfte ein einklagbarer Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Aufstellung des Gesamtplans und auf Beteiligung am Verfahren bestehen, nicht aber auf Einbeziehung weiterer Leistungen in den Plan (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.7.2005, 1 BvR 817/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.11.1996, 6 S 440/96). Ein subjektives Recht auf Einbeziehung bestimmter Leistungen und Festschreibung der Durchführung bestimmter Maßnahmen besteht nicht. Derartige Ansprüche können nur zusammen mit der Verpflichtung zur Feststellung weiterer Leistungen geltend gemacht werden.

2.2 Pflicht zur Aufstellung des Gesamtplans (Abs. 1)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 hat der Sozialhilfeträger nach Feststellung der Leistungen nach § 120 unverzüglich den Gesamtplan aufzustellen. Hierauf besteht ein einklagbarer Anspruch der Beteiligten am Gesamtplanverfahren (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Begriff "unverzüglich" ist in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert und bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die Verpflichtung zur Leistungsfeststellung regelt § 120 Abs. 1. Obwohl der Gesamtplan nach Feststellung der Leistungen aufzustellen ist, soll er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Grundlage für die Feststellung der Leistungen sein. Das ist im Gesetzeswortlaut unglücklich formuliert, soll indes bedeuten, dass der die Leistungen feststellende Verwaltungsakt mit dem Gesamtplan konform gehen muss.

2.3 Funktion und Inhalt des Gesamtplans (Abs. 2 und 4)

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 1 dient der Gesamtplan der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Während der Teilhabeplan nach § 19 nur dann zu erstellen ist, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der Gesamtplan für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen zu erstellen. Im Interesse aller Beteiligten wird mit dieser Regelung den Funktionen des Gesamtplans zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses adäquat Rechnung getragen und insbesondere auch die Position des Leistungsberechtigten sowohl gegenüber dem Leistungsträger wie auch gegenüber dem Leistungserbringer gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist der Gesamtplan explizit auch dann zu erstellen, wenn kein Teilhabeplan zu erstellen ist (BT-Drs. 18/9522 S. 287). Zur Koordinierung der Teilhabeplanung und der Gesamtplanung vgl. die Komm. zu § 119 Rz. 6. Die Regelung in § 144 Abs. 2 Satz 2 a. F., wonach der Gesamtplan einer Leistungsabsprache nach § 12 zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger vorgeht, ist in Abs. 2 nicht übernommen worden. Abs. 2 Satz 3 schreibt die Schriftform für den Gesamtplan vor und normiert die Pflicht zur Überprüfung und Fortschreibung des Plans nach maximal 2 Jahren. Letzteres ist schon deshalb geboten, weil sich die Lebenslage des behinderten Menschen im Zeitablauf verändert.

 

Rz. 6

Abs. 4 definiert die Mindestinhalte eines Gesamtplans und konkretisiert damit die bis dato offene Regelung des bisherigen § 58 SGB XII a. F. Zentraler Stellenwert kommt dabei der Formulierung von individuellen, konkreten Teilhabezielen sowie in Orientierung an der ICF den mit dieser in einem engen Zusammenhang stehenden Aufgaben bzw. zu deren Erreichung notwendigen Handlungen ("Aktivitäten") der Leistungsberechtigten zu, an denen ressourcenorientiert im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung angesetzt werden kann (BT-Drs. 18/9522 S. 289). Die Vorschrif...

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